§ 898 BGB
Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche
Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.