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§ 710 BGB

Mehrbelastungsverbot

Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.

Fußnoten

  • (+++ § 710: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)