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§ 605 BGB

Kündigungsrecht

Der Verleiher kann die Leihe kündigen:

  1. 1 wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
  2. 2 wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
  3. 3 wenn der Entleiher stirbt.