§ 58 BGB
Sollinhalt der Vereinssatzung
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
- 1 über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- 2 darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
- 3 über die Bildung des Vorstands,
- 4 über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.