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§ 58 BGB

Sollinhalt der Vereinssatzung

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

  1. 1 über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  2. 2 darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
  3. 3 über die Bildung des Vorstands,
  4. 4 über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.