§ 555 BGB
Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
- 1 zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
- 2 Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
- 3 künftige Höhe der Miete.