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§ 555 BGB

Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

  1. 1 zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
  2. 2 Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
  3. 3 künftige Höhe der Miete.