§ 1946 BGB
Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.