§ 1886 BGB
Aufhebung der Pflegschaft
(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,
(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
- 1 wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,
- 2 wenn der Abwesende stirbt.