§ 1846 BGB
Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er
(2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten
- 1 ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,
- 2 ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,
- 3 ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,
- 4 Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
- 1 zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1,
- 2 zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld,
- 3 zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen,
- 4 zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,
- 5 zur Sperrvereinbarung.