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§ 1846 BGB

Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung

(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er

(2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten

  1. 1 ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,
  2. 2 ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,
  3. 3 ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,
  4. 4 Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder hinterlegt.
  1. 1 zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1,
  2. 2 zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld,
  3. 3 zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen ergebenden Aufwendungen und Nutzungen,
  4. 4 zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,
  5. 5 zur Sperrvereinbarung.