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§ 1840 BGB

Bargeldloser Zahlungsverkehr

(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.

(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen

  1. 1 im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
  2. 2 Auszahlungen an den Betreuten.