§ 1840 BGB
Bargeldloser Zahlungsverkehr
(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.
(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen
- 1 im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
- 2 Auszahlungen an den Betreuten.