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§ 1783 BGB

Übergehen der benannten Person

(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn

(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn

  1. 1 sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
  2. 2 ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,
  3. 3 der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,
  4. 4 sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder
  5. 5 sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
  1. 1 sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat,
  2. 2 die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und
  3. 3 der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht.