§ 1774 BGB
Vormund
(1) Zum Vormund kann bestellt werden:
(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
- 1 eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
- 2 eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
- 3 ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
- 4 das Jugendamt.
- 1 ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
- 2 das Jugendamt.