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§ 1774 BGB

Vormund

(1) Zum Vormund kann bestellt werden:

(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:

  1. 1 eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
  2. 2 eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
  3. 3 ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
  4. 4 das Jugendamt.
  1. 1 ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
  2. 2 das Jugendamt.