§ 1609 BGB
Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1 minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
- 2 Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
- 3 Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
- 4 Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- 5 Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
- 6 Eltern,
- 7 weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.