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§ 1609 BGB

Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

  1. 1 minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
  2. 2 Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
  3. 3 Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
  4. 4 Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
  5. 5 Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
  6. 6 Eltern,
  7. 7 weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.