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§ 1592 BGB

Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann,

  1. 1 der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  2. 2 der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. 3 dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.