§ 1571 BGB
Unterhalt wegen Alters
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
- 1 der Scheidung,
- 2 der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
- 3 des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573