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§ 1571 BGB

Unterhalt wegen Alters

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

  1. 1 der Scheidung,
  2. 2 der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
  3. 3 des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573