§ 104 BGB
Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
- 1 wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
- 2 wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.