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§ 104 BGB

Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist:

  1. 1 wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2 wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.